Beleidigende Äußerungen im Internet
LG Coburg, Endurteil vom 20.11.2002, 21 O 595/02
Beleidigende Äußerungen geben dem Verletzten einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz auch dann, wenn die Äußerungen auf einer Internetseite erfolgen.
Urteil bei JurPC
Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnung wegen Auskunft über Telekommunikations- verbindungsdaten
BGH, Beschluss vom 6.9.2002, 2 ARs 251/02
Für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO (Auskunft über Telekommunikationsverbindungen) ist nicht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der des Diensteanbieters befindet, sondern jenes, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen sind.
Anmerkung von Lutz Meyer-Goßner
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Text in einer Newsgroup
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.1.2002, 230 C 150/01
Ein in einer Internet-Newsgroup veröffentlichter Text mit herabwürdigendem Inhalt für eine andere Person verletzt deren Persönlichkeitsrecht und ist auch nicht als zulässige Meinungsäußerung anzusehen, wenn die Ebene der sachlichen Diskussion verlassen wird. Die Messlatte für die Streitkultur an einem privaten Stammtisch darf nicht dieselbe sein wie die für ein - quasi in der Öffentlichkeit stehendes - für jedermann zugängliches Diskussionsforum im Internet.
Urteil bei JurPC
Verbreiten im Internet
Urteil BGH vom 27.6.2001, 1 StR 66/01
Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.
Ehrenbeleidigungsdelikte
Eine strafbare Handlung, die durch Veröffentlichung auf einer Website begangen wird, ist ein Medieninhaltsdelikt. In Frage kommen alle Formen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre sowie die Verleumdung. Dabei ist zu beachten, dass die Begehung im Internet einer öffentlichen Begehung gleichkommt, die jeweils strenger bestraft wird.